Gesundheitsprävention und Förderung durch KK


Gesundheitsförderung und Krankenkassenförderung

nach § 20 Abs. 1 SGB V

Im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes vom 27. August 2010 sind Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen im Bereich Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung nach den §§ 20 und 20a SGB V festgelegt.

Yoga kommt als Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung für folgende Handlungsfelder in Frage:

Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V.

Handlungsfelder – Stressmanagement, psychosoziale Belastung (Stress)

  • Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
  • Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
  • Förderung von Entspannung

Die meißten Krankenkassen bezuschussen in unterschiedlicher Höhe diese Hatha Yoga Kurse oder erkennen sie als Gesundheitsprävention an.

Die Kursgebühr ist am Anfang der ersten Kursstunde in Bar zu bezahlen. Der Zuschuss durch die KK erfolgt nach Beendigung des kpl. Kurses und der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung von mind. 80 % der Kurseinheiten durch das Hatha Yoga Studio.

Betriebliche Gesundheitsförderung über das Jahressteuergesetz nach § 3 Nr. 34 EStG fördert Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung mit 500 € (steuerfrei) pro Mitarbeiter.